Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die zwischen NorisBau GmbH und ihren Kunden über die Erbringung von Bauleistungen, einschließlich Massivbau, schlüsselfertigen Häusern, Sanierungen, Poolbau und Planung, abgeschlossen werden. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich vereinbart.
Angebote von NorisBau GmbH sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch NorisBau GmbH oder durch Beginn der Arbeiten zustande. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.
Die Zahlung erfolgt gemäß den im Vertrag vereinbarten Zahlungsbedingungen, in der Regel in Raten entsprechend dem Baufortschritt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug behält sich NorisBau GmbH das Recht vor, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen.
NorisBau GmbH gewährleistet die fachgerechte Ausführung der Bauleistungen gemäß den anerkannten Regeln der Technik. Mängelansprüche verjähren nach den gesetzlichen Fristen, sofern nicht anders vereinbart. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt werden.
Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar wird. Im Falle einer Kündigung durch den Kunden sind bereits erbrachte Leistungen zu vergüten.
NorisBau GmbH verarbeitet personenbezogene Daten der Kunden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO). Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von NorisBau GmbH in Österreich, sofern der Kunde Kaufmann ist. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch Regelungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommen.